Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge berechnen
Ein Zuschlag ist ein Prozentsatz auf den Stundenlohn für Stunden zu ungünstigen Zeiten. Wie hoch er ist, bestimmen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; gesetzlich vorgeschrieben ist nur ein Ausgleich für Nachtarbeit. Das Steuerrecht legt fest, bis zu welchem Satz der Zuschlag steuerfrei bleibt. Für die Berechnung braucht man drei Angaben: den Grundlohn pro Stunde, die genauen Uhrzeiten der Schicht und die vereinbarten Prozentsätze.
Zuschlag = Stunden im Zeitfenster × Grundlohn pro Stunde × Zuschlagssatz
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Anspruch auf Nachtzuschlag nach § 6 ArbZG
Nachtarbeit ist die einzige ungünstige Arbeitszeit mit gesetzlichem Ausgleich. Nachtzeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes ist 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden einer Schicht in diese Zeit fallen. Nachtarbeitnehmer müssen dafür eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt erhalten, sofern kein Tarifvertrag eine eigene Regel trifft. Der Arbeitgeber darf zwischen Geld und Freizeit wählen.
- Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet.
- Angemessen sind nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel 25 Prozent Zuschlag oder entsprechend freie Tage.
- Bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel in Tagschichten gelten 30 Prozent als angemessen.
- Geringere Sätze sind möglich, wenn die Nachtarbeit wenig belastet, etwa bei überwiegendem Bereitschaftsdienst.
- Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung alle drei Jahre, ab 50 Jahren jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers.
Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es keinen gesetzlichen Geldzuschlag. Das Gesetz verlangt nur einen Ersatzruhetag: für einen Sonntag innerhalb von zwei Wochen, für einen Feiertag an einem Werktag innerhalb von acht Wochen. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Geld gibt es nur, wenn es vereinbart ist. Der gesetzliche Nachtzuschlag wird außerdem nicht auf den Mindestlohn angerechnet: Wer nachts arbeitet, muss 13,90 € Grundlohn plus Zuschlag bekommen.
Übliche Zuschlagssätze in Tarifverträgen
Die meisten Beschäftigten mit Schichtarbeit bekommen ihre Zuschläge aus einem Tarifvertrag. Die Sätze liegen oft unter den steuerfreien Höchstsätzen; der Arbeitgeber darf mehr zahlen, die Steuerfreiheit endet dann am Höchstsatz. Die Tabelle zeigt die Regeln des TVöD als Beispiel und die Spannen, die in anderen Branchentarifen häufig vorkommen.
| Arbeitszeit | TVöD | häufige Spanne in anderen Tarifen |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (TVöD 21 bis 6 Uhr) | 20 % | 15 bis 50 % |
| Samstag 13 bis 21 Uhr | 20 % | 0 bis 25 % |
| Sonntag | 25 % | 25 bis 75 % |
| Feiertag mit Freizeitausgleich | 35 % | 35 bis 100 % |
| Feiertag ohne Freizeitausgleich | 135 % | 100 bis 150 % |
| 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr | 35 % | 35 bis 150 % |
Samstagszuschläge sind nie steuerfrei, weil § 3b EStG den Samstag nicht nennt. Ein Samstagabend ab 20 Uhr ist steuerlich trotzdem begünstigt, dann aber als Nachtarbeit.
Steuerfreie Zuschlagssätze nach § 3b EStG
Zuschläge bis zu den folgenden Prozentsätzen des Grundlohns bleiben lohnsteuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber mehr, ist nur der Teil über dem Satz steuerpflichtig. Die steuerliche Nachtzeit ist mit 20 bis 6 Uhr weiter gefasst als die arbeitsrechtliche. Sonntag und Feiertag reichen steuerlich bis 4 Uhr des Folgetags, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen hat.
| Arbeitszeit | Steuerfrei bis | bei 17,31 € Grundlohn | bei 13,90 € Grundlohn |
|---|---|---|---|
| Nacht, 20 bis 6 Uhr | 25 % | 4,33 € | 3,48 € |
| Nacht, 0 bis 4 Uhr bei Beginn vor 0 Uhr | 40 % | 6,92 € | 5,56 € |
| Sonntag | 50 % | 8,66 € | 6,95 € |
| Gesetzlicher Feiertag | 125 % | 21,64 € | 17,38 € |
| 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % | 21,64 € | 17,38 € |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % | 25,97 € | 20,85 € |
Welche Tage Feiertage sind, richtet sich nach dem Arbeitsort. Fronleichnam ist in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ein Feiertag, in Niedersachsen ein normaler Werktag. Heiligabend und Silvester vor 14 Uhr sind steuerlich normale Tage, ein Tarifvertrag kann trotzdem einen Zuschlag vorsehen. Den steuerfreien Teil trägt der Arbeitgeber in die Lohnsteuerbescheinigung ein; in der Steuererklärung muss man ihn nicht angeben. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Grundlohngrenze: 50 € für die Steuer, 25 € für die Sozialversicherung
Steuerfrei ist ein Zuschlag nur, soweit er auf einen Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde berechnet wird. In der Sozialversicherung liegt die Grenze bei 25 € pro Stunde. Ab einem Stundenlohn über 25 € zahlen Beschäftigte also auf einen Teil des Zuschlags Sozialabgaben, obwohl er steuerfrei bleibt. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet auf eine Stunde, einschließlich fester Zulagen. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütung gehören nicht dazu.
Grundlohn 30 € · Nachtzuschlag 25 % = 7,50 € · steuerfrei: 7,50 € · beitragsfrei: 25 € × 25 % = 6,25 € · beitragspflichtig: 1,25 €
Grundlohn 60 € · Sonntagszuschlag 50 % = 30,00 € · steuerfrei: 50 € × 50 % = 25,00 € · beitragsfrei: 12,50 € · steuerpflichtig: 5,00 €
Nur echte Arbeit ist begünstigt: Steuerfrei sind Zuschläge nur für tatsächlich zu diesen Zeiten geleistete Stunden. Eine Pauschale, die unabhängig von den Einsatzzeiten gezahlt wird, ist voll steuerpflichtig, es sei denn, der Arbeitgeber rechnet sie als Abschlag am Jahresende mit den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Auch ein Zuschlag, der in den Grundlohn eingerechnet ist („Stundenlohn 18 € inklusive aller Zuschläge“), bleibt steuerpflichtig.
Mehrere Zuschläge in derselben Stunde
Fällt eine Stunde gleichzeitig in die Nacht und auf einen Sonntag oder Feiertag, dürfen die steuerfreien Sätze addiert werden. Ob der Arbeitgeber beide Zuschläge zahlen muss, steht in der jeweiligen Vereinbarung; manche Tarifverträge zahlen nur den höchsten. Bei Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, ist steuerlich nur der Feiertagszuschlag frei, nicht zusätzlich der Sonntagszuschlag. Ein Überstundenzuschlag kommt immer obendrauf, ist aber voll steuerpflichtig.
| Stunde | Zusammensetzung | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Sonntag 22 Uhr | Nacht 25 % + Sonntag 50 % | 75 % |
| Sonntag 2 Uhr, Schicht ab Samstag | Nacht 40 % + Sonntag 50 % | 90 % |
| Feiertag 23 Uhr | Nacht 25 % + Feiertag 125 % | 150 % |
| 25. Dezember 1 Uhr, Schicht ab Heiligabend | Nacht 40 % + Weihnachten 150 % | 190 % |
| Ostersonntag 10 Uhr | Feiertag nur in Brandenburg und Hessen, sonst Sonntag | 125 % oder 50 % |
Zuschläge für eine Schicht Stunde für Stunde ausrechnen
Eine Schicht wird in Zeitblöcke zerlegt, in denen jeweils derselbe Zuschlag gilt. Jeder Block ergibt Stunden × Grundlohn × Zuschlagssatz. Beispiel: Schicht von Samstag 22 Uhr bis Sonntag 6 Uhr ohne Pause, Grundlohn 17,31 € (3.000 € bei 40 Wochenstunden), der Tarif zahlt genau die steuerfreien Höchstsätze.
- Samstag 22 bis 24 Uhr: 2 Std. × 17,31 € × 25 % = 8,66 €
- Sonntag 0 bis 4 Uhr: 4 Std. × 17,31 € × (40 % + 50 %) = 62,32 €
- Sonntag 4 bis 6 Uhr: 2 Std. × 17,31 € × (25 % + 50 %) = 25,97 €
- Zuschläge zusammen: 96,95 € steuer- und beitragsfrei, dazu der Grundlohn von 8 × 17,31 € = 138,48 €
Die Schicht bringt brutto 235,43 €, also 29,43 € pro Stunde. Netto wirkt der Zuschlag noch stärker, weil 96,95 € ohne jeden Abzug ankommen: Bei 3.000 € Monatsgehalt in Klasse I bleiben vom Grundlohn rund 57 Prozent der zusätzlichen Euros, vom Zuschlag 100 Prozent.
Auf der Gehaltsabrechnung erscheinen die Zuschläge meist als eigene Lohnart mit dem Vermerk steuerfrei oder SFN-Zuschlag. Stimmt die Summe nicht, liegt es oft an einer Pause in der Nachtzeit: Pausen sind keine Arbeitszeit und werden nicht bezuschlagt. Ein zweiter häufiger Grund ist ein falscher Feiertagskalender, wenn Betriebssitz und Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern liegen.
Zuschläge im Urlaub und bei Krankheit
Wer regelmäßig nachts oder am Wochenende arbeitet, verliert die Zuschläge im Urlaub und bei Krankheit nicht. Bei Krankheit gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen das, was nach Dienstplan verdient worden wäre, einschließlich der Zuschläge für die ausgefallenen Schichten. Im Urlaub fließen die Zuschläge der letzten 13 Wochen über den Durchschnittsverdienst in das Urlaubsentgelt ein. Feiertage im Urlaub werden mit dem Feiertagslohn bezahlt, nicht als Urlaubstag abgezogen.
Steuerlich ändert sich dabei etwas: Weil in dieser Zeit nicht gearbeitet wurde, sind die weitergezahlten Zuschläge voll steuer- und beitragspflichtig. Ein Monat mit Urlaub oder Krankheit bringt bei gleichem Brutto deshalb weniger netto als ein Monat mit tatsächlich geleisteten Nachtschichten. Wer als Ausgleich bezahlte freie Tage statt Geld erhält, hat diesen Nachteil nicht. Im Minijob zählen steuerfreie Zuschläge nicht zur Verdienstgrenze von 603 €; weitergezahlte Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit dagegen schon.